(1) 1Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsaufgabe zu den Handlungsbereichen „Technik“ (§ 10) und „Organisation“ (§ 11) gestellt.
2Die Situationsaufgaben sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.
(4) 1Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich.
3Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein.
4Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde.
5Die Ergänzungsprüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern.
6Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst.
7Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)