(1) 1Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe zum Handlungsbereich „Führung und Personal“ gestellt.
2Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen.
3Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation erläutert werden.
(2) 1Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsentation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern.
2Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.
(3) 1In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Personalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern bilden.
2Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 5 bis 7.
(4) 1Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs „Technik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“ integrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden.
2Die Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen.
2Dazu gehört, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zielgerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können.
2Dazu gehören die Fähigkeiten, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können.
3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Förderung des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichern zu können.
2Dazu gehören die Fähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)