(1) 1Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:
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(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
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