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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel – IMLebensmFPrV

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(1) 1Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:
2

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel,
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
2

1.
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.

Geändert durch Art. 79 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-21-7-31 v. 21.8.1985 I 1695 (LMIndMeistPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25