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Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) – IMF/IBRDBeitrAbkG

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1Die Deutsche Bundesbank wickelt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach Artikel III Abschnitt 2 des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ab.
2Sie ist Hinterlegungsstelle nach Artikel V Abschnitt 11 des Abkommens.

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 9.1.1978 II 13
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25