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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – IAOÜbk121G

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen.
2Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25