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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk – HörAkMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
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1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984
Ersetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25