(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
2Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet.
2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.