(1) Hat eine Besitzung die Hofeigenschaft behalten und war sie nach den bisher geltenden Vorschriften ein Ehegattenhof und als solcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragen, so behält sie, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt besteht, die Eigenschaft als Ehegattenhof.
(2) 1Steht ein Ehegattenhof nach Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, so kann jeder von ihnen bis zum Ablauf des sechsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Monats gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll.
2Wird die Erklärung abgegeben, so verliert der Hof die Eigenschaft als Ehegattenhof rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(3) 1Die Erklärung nach Absatz 2 muß persönlich abgegeben werden.
2Sie bedarf notarieller Beurkundung.
3Das Gericht hat die Erklärung dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen.
4Auf den Lauf der Erklärungsfrist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.