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Höfeordnung – HöfeO

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1Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
2

1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
2.
der Ehegatte des Erblassers,
3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25