print

Höfeordnung – HöfeO

arrow_left arrow_right

1Zum Hof gehört auch das Hofeszubehör.
2Es umfaßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmittel.

Neugefasst durch Bek. v. 26.7.1976 I 1933;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25