print

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV

arrow_left arrow_right

Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,
2.
die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
3.
die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
5.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam sowie
6.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300
Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26