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Gesetz über Statistiken im Handwerk – HwStatG

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(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) 1Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
2

1.
Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,
2.
Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,
3.
hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,
4.
ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25