(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) 1Die Statistik umfaßt
1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.
2(3) (weggefallen)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480