Handwerkstatistikgesetz – HwStatG

arrow_right

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) 1Die Statistik umfaßt

1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.
2(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print