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Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle – HwREintrV

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Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

Geändert durch Art. 105 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25