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Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung – HufBeschl-AnerkennV

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(1) Die Anerkennung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.

(2) 1Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn die Antrag stellende Person neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist.
2Zeiten hauptberuflicher Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen.
3Mit der Anerkennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.

(3) 1Die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen.
2Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.

(4) Bei außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich des Hufbeschlags, deren Gleichstellung nicht durch Absatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die zuständigen Behörden diese als gleichwertig an, wenn

1.
die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqualifikationen im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen und
2.
im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wird, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(5) 1Soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, kann die Gleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden.
2Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden.
3Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation ganz oder teilweise ausgleichen.

(6) Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmäßig von einer Gleichwertigkeit mit den durch die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszugehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26