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Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur – HStruktG

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1§ 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2§ 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26