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Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur – HStruktG

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Bundesbesoldungsgesetz

Art 1

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Art 1

(1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.

Art 1

Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.

Art 1

1Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird.
2Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären.
3Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen.
4Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen).
5Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages.

Art 1

(1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teil.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute.
2Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen.

Art 1

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Art 2
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Bundesrechts in Bund und Ländern

Art 3
Bundesbeamtengesetz

Art 3

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Art 3

(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

Art 4
Beamtenrechtsrahmengesetz

Art 5
(weggefallen)

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Art 6
Deutsches Richtergesetz

Art 7
Bundespolizeibeamtengesetz

Art 7

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Art 7

Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3 dieses Gesetzes sinngemäß.

Art 7

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.

Art 8
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung

Art 8

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Art 8

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.

Art 9
Soldatengesetz

Art 9

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Art 9

Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

Art 9

Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 10
Soldatenversorgungsgesetz

Art 10

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Art 10

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.

Art 10

(1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(2) 1Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
2Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.

Art 10

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

Art 10

Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

Art 10

Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Art 10

Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.

Art 11
Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Art 12
Wehrsoldgesetz

Art 13
Finanzänderungsgesetz 1967

Art 14
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung

Art 15
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Art 16
Bundesreisekostengesetz

Art 17
Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Art 17

Art 17

1§ 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
2§ 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

Art 18
Bundesausbildungsförderungsgesetz

Art 18

Art 19
Graduiertenförderungsgesetz

Art 20
Lohnzahlung an Feiertagen

Art 21
Lohnfortzahlungsgesetz

Art 22
Bundessozialhilfegesetz

Art 22

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Art 22

Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.

Art 23
Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld

Art 23

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Art 23

1§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

1.
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder
2.
die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.
2Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.

Art 24
Bundesversorgungsgesetz

Art 24

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Art 24

Die Ergänzung des § 33b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).

Art 25
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung

Art 26
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Art 27
Reparationsschädengesetz

Art 28
Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Art 29
Häftlingshilfegesetz

Art 30
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Art 31
Bundesvertriebenengesetz

Art 32
Besatzungsschädenabgeltungsgesetz

Art 33
Absatzfondsgesetz

Art 34
Krankenhausfinanzierungsgesetz

Art 35
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Art 36
Spar-Prämiengesetz

Art 37
Wohnungsbau-Prämiengesetz

Art 38
Aufwertungsausgleichgesetz

Art 39
Umsatzsteuergesetz

Art 40
Körperschaftsteuergesetz

Art 41
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Art 42
Gewerbesteuergesetz

Art 43
Vermögensteuergesetz

Art 44
Bundeskindergeldgesetz

Art 45
Neufassung der Gesetze

Art 46
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 47
Inkrafttreten

Art 47

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

Art 47

1Abweichend von § 1 treten in Kraft:

1.
Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
2.
Artikel 18
a)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten Änderungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Dezember 1975 beginnen,
b)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz) nach dem 31. März 1976 beginnen,
c)
§ 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,
d)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6 und 8 am 1. April 1976,
3.
Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,
4.
Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24, und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,
5.
Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,
6.
Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar 1981.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26