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Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern – HopfEinV

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Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Geändert durch Art. 6 Abs. 7 G v. 21.7.2004 I 1763
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25