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Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung – HomTAMRegV

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Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Registrierung oder den Verzicht nach § 7 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26