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Holzbildhauermeisterverordnung – HolzbhMstrV

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(1) 1Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder Ornamenten,
2.
Anlegen einer figürlichen Arbeit,
3.
Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift oder eines Zeichens auf eine Holztafel.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26