(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:
2
(2) 1Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf und die Werkzeichnung mit Maßangaben und mit Vorkalkulation vorzulegen.
2Anstelle des Entwurfs kann er auch ein maßstabgetreues Modell einreichen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er den Arbeitsbericht und die Nachkalkulation abzugeben.