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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz – HNSPflichtVersBeschV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25