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Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz – HNSPflichtVersBeschV

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(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.

(2) 1Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.
2Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25