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Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung – HkRNGebV

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(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.8.2021 I 3730
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26