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Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften – HkGAufhuaÄndG

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§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25