(+++ Textnachweis ab: 29.12.1991 +++)
(+++ Änderungsanweisung zu Art. 2 Nr. 8 (betr. GewRSchÜblG 5) nicht ausführbar +++)
1Es treten außer Kraft:
2
§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.
§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.
Die auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnungen geändert werden.
Artikel 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1 des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.