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Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes – HinSchGOWiZustV

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25