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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden – HHG

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Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.

Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 838;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25