Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 838;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2025 I Nr. 63