(1) 1Es ist untersagt, das Gebiet der Nordsee um Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu befahren:
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(2) Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten nach Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn