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Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes – HEMBV

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(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25