1Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: 2
1.
zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
2.
zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.
Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280