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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten – HeizkostenV

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Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250;
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25