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Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes – HeilVfV

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(1) Eine durch einen Dienstunfall verletzte Person hat Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens mit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilitation zu erreichen.

(2) Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26