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Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – HeilprG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25