print

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – HeilprG

arrow_left arrow_right

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25