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Anordnung über Halden und Restlöcher – HaldeRlAnO

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(1) 1Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist

a)
bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 die Bergbehörde,
b)
bei allen übrigen Halden und Restlöchern der Rat des Bezirkes
berechtigt, in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen befristete Sonderregelungen zu den Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen.
2Im Falle des Buchst. b kann der Rat des Bezirkes diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.

(2) 1Sonderregelungen bedürfen der Schriftform.
2Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen.
3Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.

(3) 1Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl.
2II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25