(1) 1Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist
(2) 1Sonderregelungen bedürfen der Schriftform.
2Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen.
3Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.
(3) 1Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl.
2II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.