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Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – HärteV

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(1) (weggefallen)

(2) 1Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet.
2Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.7.2022 I 1162
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25