- 1.
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Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,
- 2.
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Transaktionsverfahren,
- 3.
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an der Transaktion Beteiligte,
- 4.
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bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten:
2Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,
- 5.
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Datum der Transaktion,
- 6.
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Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,
- 7.
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Art der Transaktion,
- 8.
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Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,
- 9.
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bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT): - a)
kontoführendes Institut,
- b)
in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen, - aa)
internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,
- bb)
internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code – BIC),
- 10.
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bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT: - a)
kontoführendes Institut,
- b)
Kontonummer,
- c)
Bankleitzahl,
- 11.
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Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich).