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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden – GVFG

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(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung

1.
der geförderten Vorhaben,
2.
der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
3.
der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
4.
der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.

(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.

Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25