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Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG

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(1) 1Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:

1.
im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,
2.
in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und
3.
im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
1Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.

(2) 1Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung.
2Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26