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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes – GStDVDV

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Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.

Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25