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Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung – GSG

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1Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25