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Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung – GSG

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(1) 1Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse wählt bis zum 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.
2Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung zu beachten.
3Für diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung.
4Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane.

Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25