(1) 1Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen.
2Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren.
3Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
(2) 1Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können.
2Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen
(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht
(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.
(4a) (weggefallen)