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Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens – GruWErl

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(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) 1Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
2Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Geändert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26