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(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
(2) 1Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. 2Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.