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Grundsicherungsgeld-Verordnung – GrusiGV

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1Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen.
2Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 14 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26