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GrEStG
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Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG
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§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
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Die Steuer entsteht,
1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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