Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG

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Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 13 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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