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Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr SN/TH 2

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1Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des Umgliederungsgebiets die mit dem Übergang zusammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen durch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben.
2Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehörden einschließlich der Gerichte.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25