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Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr NW/RP

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1Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarungen.
2Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25